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   VGH Bayern, 08.08.2000 - 8 ZB 00.1744   

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VGH Bayern, 08.08.2000 - 8 ZB 00.1744 (https://dejure.org/2000,25430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.08.2000 - 8 ZB 00.1744 (https://dejure.org/2000,25430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. August 2000 - 8 ZB 00.1744 (https://dejure.org/2000,25430)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2001, 743
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Aachen, 05.10.2020 - 10 K 1874/15

    Bushaltestelle; Kreisstraße; Widmung; Zustimmung; Insolvenz; Überbau;

    vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 50 und 80; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8, Rn. 30; Bachmeier/Müller/Rebler, Straßen- und Straßenverkehrsrecht für Kommunen, 2017, Kapitel 9., Ziffer 9.1.2; Grupp, in: Marshall, FStrG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 2 Rn. 16; Walprecht/Neutzer/Wichary, StrWG NRW, Kommentar, 2. Auflage 1986, § 6 Rn. 56; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 6 Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - V ZR 61/64 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 7. September 1995 - 4 M 84/95 -, juris, Rn. 2; VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2004 - 2 K 1853/98.GE -, juris, Rn. 33; VG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 18 L 682/16 -, juris, Rn. 21 ff. (jeweils m. w. N. auch zur Gegenmeinung); vgl. zum Streitstand überdies: Majcherek, in: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Februar 2020), § 6 Rn. 6.4; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2T.-Straße - 8 ZB 00.1744 -, juris, Rn. 7 f.; Nds. OVG, Urteil vom 13. September 2012 - 7 LB 84/11 -, juris, Rn. 30; Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, § 44 Rn. 21 und 30.
  • VGH Bayern, 27.04.2023 - 9 N 19.303

    Erfolglose Normenkontrolle gegen einen im beschleunigten Verfahren beschlossenen

    Es spricht zwar einiges dafür, dass im Fall des Fehlens jeden rechtlichen Ansatzes für eine privatrechtliche Verfügungsbefugnis von der Unwirksamkeit einer Widmung auszugehen ist (vgl. zum Meinungsstand Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 32 f., Art. 53 Rn. 15 m.w.N.) Für eine Widmungsänderung könnte entsprechendes gelten (vgl. VG München, U.v. 12.7.2007 - M 2 K 06.3796 - juris Rn. 23; Anders in BayVBL 1963, 173, 176; vgl. aber auch BayVGH, B.v. 8.8.2000 - 8 ZB 00.1744 - juris Rn. 9 zu unbeschränkter Widmung bei Zustimmung nur mit Einschränkung).
  • VG Augsburg, 05.09.2012 - Au 6 K 12.619

    Zustimmung zur Widmung einer Wegefläche; Bindung des Rechtsnachfolgers;

    Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BVerwG vom 11.5.2000 Az. 11 B 26/00 RdNr. 8; BayVGH vom 8.8.2000 Az. 8 ZB 00.1744 RdNr. 12; VG Ansbach Az. AN 10 K 10.00375 RdNr. 28).
  • VG München, 17.07.2012 - M 2 K 11.3608

    Widmungsvoraussetzungen; Wegeverband; Rechtsnachfolge

    Hierbei geht die Kammer unbeschadet der umstrittenen Frage, ob und inwieweit das Fehlen der Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG die Nichtigkeit und nicht nur die Rechtswidrigkeit der Widmung nach sich zieht, im vorliegenden Einzelfall der Widmung eines bereits vor Jahrzehnten durch einen Wegeverband jedenfalls mit Duldung der Rechtsvorgängerin der Klägerin tatsächlich errichteten Wirtschaftswegs nicht von einer Offenkundigkeit des Fehlers im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG aus (vgl. hierzu BayVGH vom 08.08.2000 Az. 8 ZB 00.1744 juris RdNr. 8 ff.).
  • VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 10 K 18.02467

    Umstufung einer Ortsstraße

    Es sind hier die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. August 2000 (Az. 8 ZB 00.1744, juris) entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach zumindest in Sonderfällen dann nicht vor einer Nichtigkeit von Widmungen ohne die Zustimmung der Eigentümer auszugehen ist, sondern dass dieser Mangel nur zur Rechtswidrigkeit einer Widmungsverfügung führen kann, wenn für die widmende Behörde erkennbar gewesen wäre, dass die Zustimmung nicht erteilt ist (vgl. hierzu Zeitler, a.a.O. Art. 6 RdNr. 32 ff).
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